Nachfolgend die Informationen zu den geplanten Änderungen der Satzung mit einer Gegenüberstellung der Änderungen.
Bisherige Regelung § 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
- Der/dem 1. Vorsitzenden
- Der/dem 2. Vorsitzenden
- Dem/der Kassierer/in (Schatzmeister/in)
- Dem/der Schriftführer/in
- Dem/der Jugendleiter/in
Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in sein muss. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands, deren Stellvertreter und den Leitern der einzelnen Sportabteilungen zusammen.
Geplante Regelung § 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
- Der/dem 1. Vorsitzenden
- Der/dem 2. Vorsitzenden
- Dem/der Kassierer/in (Schatzmeister/in)
- Dem/der Schriftführer/in
- Dem/der Jugendleiter/in
- Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in sein muss. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands, deren Stellvertreter und den Leitern der einzelnen Sportabteilungen zusammen.
- Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
- Für den Verein ehrenamtlich Tätige können Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans erhalten. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).
Fortführung der Nummerierung im § 9. Der Textblock „Alle Vorstandsmitglieder“ wird zur Nr. 2. Neue Nr. 3 wegen Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt zum Erhalt der Gemeinnützigkeit verlangt werden. Neue Nr. 4 zum Thema „Ehrenamtspauschale“.
Die Nummerierung wird zur Strukturierung und besseren Identifizierbarkeit der Abschnitte ergänzt/fortgeführt.
Unter bestimmten Umständen kommt es vor, dass Satzungsänderungen vom Amtsgericht oder dem Finanzamt gefordert werden, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten bleibt. Solche rein technischen Anpassungen soll der Vorstand mit einstimmigem Beschluss selbst vornehmen können und im Nachgang die Mitgliederversammlung über diese Anpassung informieren.
Die Ehrenamtspauschale ist eine Möglichkeit, ehrenamtlich engagierte Personen in Deutschland steuerlich zu entlasten und gleichzeitig als Anreiz für freiwilliges Engagement zu dienen. Hier sind einige Informationen dazu:
- Was ist die Ehrenamtspauschale? Die Ehrenamtspauschale ermöglicht es ehrenamtlich tätigen Personen, eine bestimmte Summe steuerfrei zu erhalten. Sie dient als Anerkennung für das freiwillige Engagement und als Anreiz für Bürgerinnen und Bürger, sich in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen einzubringen.
- Höhe der Pauschale: Die Höhe der Ehrenamtspauschale wird gesetzlich festgelegt. Aktuell beträgt die Pauschale in Deutschland bis zu 840 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass bis zu dieser Grenze die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit steuerfrei bleiben.
- Bedingungen für die Inanspruchnahme: Damit die Ehrenamtspauschale genutzt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem, dass die Tätigkeit gemeinnützig und unentgeltlich erfolgt. Zudem darf die Vergütung bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
- Anreiz für ehrenamtliches Engagement: Die Ehrenamtspauschale fungiert als Anreiz, da sie den finanziellen Aufwand, der mit ehrenamtlicher Tätigkeit verbunden ist, verringert. Ehrenamtliche Engagierte können somit eine gewisse Anerkennung für ihre Arbeit erfahren und gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen.
- Steuerliche Entlastung: Durch die Pauschale wird das steuerpflichtige Einkommen reduziert, was zu einer Entlastung bei der Einkommensteuer führen kann. Dies ist besonders für Personen relevant, die neben ihrem Ehrenamt auch einer bezahlten Tätigkeit nachgehen.
Die Ehrenamtspauschale soll dem Tuspo die Möglichkeit geben, unseren Betreuerinnen und Betreuern und anderen für den Verein Tätige, einen finanziellen Anreiz und eine kleine Anerkennung für die ehrenamtliche Tätigkeit zu geben. Andere Vereine nutzen diese Möglichkeit schon länger und können damit bei der Gewinnung von Ehrenamtlichen punkten. Bei gleichzeitiger Verwendung einer Verzichtserklärung der Begünstigten wird der Verein dadurch nicht finanziell belastet, es ist lediglich eine Zuwendungsbescheinigung auszustellen, die dann zur Minderung der Steuerlast des Begünstigten führt.
Bisherige Regelung § 18 Sondervorschriften für die Tennisabteilung
- Die Mitglieder der Tennisabteilung wählen aus ihrer Mitte einen Tennisausschuss. Der Tennisausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand über alle Angelegenheiten die ausschließlich die Tennisabteilung betreffen, auch über die Aufnahme von Mitgliedern. Die für die Tennisabteilung entstehenden Aufwendungen sind aus den Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und eventuellen Zuwendungen zu decken. Mitglied der Tennisabteilung kann nur derjenige werden der gegenüber dem Tennisausschuss eine besondere schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung dieser Satzung, der Gebührenordnung und der Spielordnung abgibt. Er muss gleichzeitig Mitglied des Hauptvereins sein.
- Die Gebührenordnung der Tennisabteilung wird von der Mitgliederversammlung der Abteilung im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Die Gebühren werden durch den TuSpo erhoben. Sie werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf einem besonderen Konto verwaltet. Der Tennisausschuss hat das Recht die Buchführung jederzeit ein zu sehen. Eine eventuelle Aufnahmegebühr fällt in vollem Umfange der Tennisabteilung zu. Über die Aufteilung der Mitgliederbeiträge zwischen Sportverein und Tennisabteilung entscheiden Vereinsvorstand und Tennisausschuss im beiderseitigen Einvernehmen nach Bedarf und lassen diese Entscheidung in der Mitgliederversammlung des Vereins beschließen. Die in der Gebührenordnung eventuell festgelegten Aufnahmegebühren und die Mitgliedsbeiträge werden im Falle eines Austritts aus der Tennisabteilung nicht erstattet. Der Austritt aus der Tennisabteilung kann dem Tennisausschuss jeweils nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Erklärung hat nicht automatisch den Austritt aus dem Hauptverein zur Folge.
- Im Falle einer Trennung der Tennisabteilung von dem Hauptverein, die der Zustimmung der 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung des Vereins bedarf, tritt der dann zu gründende Tennisverein in bestehende Verträge, die die Tennisanlagen betreffen, als Rechtsnachfolger ein. Im Eigentum des Turn- und Sportvereins stehende Tennisanlagen gehen in das Eigentum des neuen Vereins über. Zuvor sind jedoch bestehende gegenseitige Verbindlichkeiten oder Guthaben auszugleichen bzw. auszuzahlen.
Geplante Regelung § 18 Sondervorschriften für die Tennisabteilung
entfällt
Der Paragraph wird ersatzlos gestrichen. Die Tennisabteilung wird als normale Abteilung ohne besondere Vorschriften in den TuSpo integriert. Für die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung werden keine gesonderten Gebühren mehr erhoben. Die Sondervorschriften sind damit obsolet.
Bisherige Regelung § 19 Sondervorschriften Radsportabteilung
Die Radsportabteilung darf als Zusatz die Bezeichnung „Radsportfreunde Silbersee„ tragen. Die Radsportabteilung kann Sportveranstaltungen in Eigenständigkeit durchführen. Finanzielle Zuwendungen bzw. Zuschüsse zu diesen Veranstaltungen seitens des Vereins werden nicht gewährt. Ein Ersatzanspruch bei Fehlbeträgen aus diesen Veranstaltungen kann gegenüber der Hauptverein nicht geltend gemacht werden.
Geplante Regelung § 19 Sondervorschriften Radsportabteilung
entfällt
Der Paragraph wird ersatzlos gestrichen. Die Radsportabteilung ruht nun schon seit einigen Jahren und eine Wiederbelebung steht nicht in Aussicht. Die Sondervorschriften für diese Abteilung sind in der Satzung damit obsolet.
Neuer § 18 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
- Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
Die Hinweise zum Datenschutz ergeben sich aus geänderten Datenschutzrichtlinien und sollten in einer Satzung enthalten sein. Die Mitgliedsanträge werden ebenfalls um einen entsprechenden Hinweis ergänzt, die DSO wird zukünftig auf der Internetseite veröffentlicht und als Anlage zum Mitgliedsbeitrag mitgegeben.
Aus § 20 wird § 19 Auflösung des Vereins
Keine inhaltlichen Anpassungen.
Der Paragraph enthält durch den Wegfall eines vorherigen Paragraphen die neue Nummer 19. Inhaltliche Änderungen werden nicht vorgenommen.