Turn- und Sportverein
„Germania“ 1906 e.V. Frielendorf

in der Fassung des 1. Nachtrages vom 24. Januar 2014

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein „Germania“ 1906 e.V. Frielendorf abgekürzt: TuSpo Frielendorf. Er wurde am 07.03.1906 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein gliedert sich in mehrere Abteilungen. Der Sitz des Vereins ist Frielendorf. Seinen Gerichtsstand hat der Verein in Schwalmstadt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport;
    2. Die Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

 

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder, die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für die angeschlossenen Sportverbände und deren Dachverbände ergänzend.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1.  Der Verein führt als Mitglieder:
    1. Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr),
    2. Kinder (bis 13 Jahre),
    3. Jugendliche (14 bis 17 Jahre),
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme


 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Mit dem Tod des Mitglieds;
    2. Durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist, und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    3. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat;
    4. Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
  3. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.

 

§ 6   Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
  3. Die Beiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID DE59ZZZ00000293787 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. März eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  1. Benutzung sämtlicher Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehen Zeiten. Die Haus- und Hallenordnungen sind zu beachten. Den Übungsleitern/innen ist Folge zu leisten;
  2. Wahlrecht und das Recht, bei Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

  1. Die Vereinssatzung, die Vorstands- und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten;
  2. Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern;
  3. Mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 9 Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
    1. Der/dem 1. Vorsitzenden
    2. Der/dem 2. Vorsitzenden
    3. Dem/der Kassierer/in (Schatzmeister/in)
    4. Dem/der Schriftführer/in
    5. Dem/der Jugendleiter/in

Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in sein muss. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands, deren Stellvertreter und den Leitern der einzelnen Sportabteilungen zusammen.

 

§ 10   Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Führung der laufenden Geschäfte;
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung;
  5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern;
  6. Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandsamt ausüben. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 12   Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand sooft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Eine Vorstandssitzung muss stattfinden, wenn dies durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden durch den/die Vorsitzenden/e oder dessen Stellvertreter/in geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Der/die Schriftführer/in fertigt über die Vorstandssitzung eine Niederschrift an.

 

§ 13   Sonderausschüsse und Beirat

 

Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Der Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Beirat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät. Die Sonderausschüsse und der Beirat haben grundsätzlich nur eine beratende Funktion.

 

§ 14   Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit der Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in der Tageszeitung oder anderen Bekanntmachungsorganen einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

Die Tagesordnung soll enthalten:

  1. Bericht des Vorstands
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Berichte der Abteilungsleiter
  5. Neuwahl des Vorstands
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern
  7. Bestätigung der Abteilungsleiter/innen
  8. Anträge
  9. Verschiedenes

Außerdem ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereins-auflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien.
  2. Festsetzung der Vereinsbeiträge, sowie etwaiger Sonderumlagen und Aufnahmegebühren.
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.
  4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen.
  5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens
8 Tage vorher bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Personenwahlen muss durch Stimmzettel oder Handzeichen gewählt werden. Stehen zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl, ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt. Über die Mitgliederversammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die in der nächsten Mitgliederversammlung (JHV) genehmigt werden muss.

 

§ 15   Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung (JHV) zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

 

§ 16   Abteilungen

 

Abteilungen werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung für Vereinsmitglieder eingerichtet, die eine bestimmte Sportart gemeinsam ausüben wollen. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird. Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt an den Abteilungsversammlungen und an den Sitzungen der Abteilungsvorstände teil zunehmen. Ein Stimmrecht steht den Vorstandsmitgliedern in den Abteilungsgremien nur zu, wenn sie der Abteilung angehören. Eine Spende oder Zuwendungen an eine Abteilung steht dem Verein als solchem zu.

 

§ 17   Ehrungen

 

Der Vorstand ist berechtigt verdiente Vereinsmitglieder in geeigneter Form zu ehren. Zu diesem Zweck wird durch den Vorstand eine Ehrenordnung beschlossen.

 

§ 18   Sondervorschriften für die Tennisabteilung

 

  1. Die Mitglieder der Tennisabteilung wählen aus ihrer Mitte einen Tennisausschuss. Der Tennisausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand über alle Angelegenheiten die ausschließlich die Tennisabteilung betreffen, auch über die Aufnahme von Mitgliedern. Die für die Tennisabteilung entstehenden Aufwendungen sind aus den Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und eventuellen Zuwendungen zu decken. Mitglied der Tennisabteilung kann nur derjenige werden der gegenüber dem Tennisausschuss eine besondere schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung dieser Satzung, der Gebührenordnung und der Spielordnung abgibt. Er muss gleichzeitig Mitglied des Hauptvereins sein.
  2. Die Gebührenordnung der Tennisabteilung wird von der Mitgliederversammlung der Abteilung im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Die Gebühren werden durch den TuSpo erhoben. Sie werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf einem besonderen Konto verwaltet. Der Tennisausschuss hat das Recht die Buchführung jederzeit ein zu sehen. Eine eventuelle Aufnahmegebühr fällt in vollem Umfange der Tennisabteilung zu. Über die Aufteilung der Mitgliederbeiträge zwischen Sportverein und Tennisabteilung entscheiden Vereinsvorstand und Tennisausschuss im beiderseitigen Einvernehmen nach Bedarf und lassen diese Entscheidung in der Mitgliederversammlung des Vereins beschließen. Die in der Gebührenordnung eventuell festgelegten Aufnahmegebühren und die Mitgliedsbeiträge werden im Falle eines Austritts aus der Tennisabteilung nicht erstattet. Der Austritt aus der Tennisabteilung kann dem Tennisausschuss jeweils nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Erklärung hat nicht automatisch den Austritt aus dem Hauptverein zur Folge.
  3. Im Falle einer Trennung der Tennisabteilung von dem Hauptverein, die der Zustimmung der 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung des Vereins bedarf, tritt der dann zu gründende Tennisverein in bestehende Verträge, die die Tennisanlagen betreffen, als Rechtsnachfolger ein. Im Eigentum des Turn- und Sportvereins stehende Tennisanlagen gehen in das Eigentum des neuen Vereins über. Zuvor sind jedoch bestehende gegenseitige Verbindlichkeiten oder Guthaben auszugleichen bzw. auszuzahlen.

 

§ 19   Sondervorschriften für die Radsportabteilung

 

Die Radsportabteilung darf als Zusatz die Bezeichnung „Radsportfreunde Silbersee„ tragen. Die Radsportabteilung kann Sportveranstaltungen in Eigenständigkeit durchführen. Finanzielle Zuwendungen bzw. Zuschüsse zu diesen Veranstaltungen seitens des Vereins werden nicht gewährt. Ein Ersatzanspruch bei Fehlbeträgen aus diesen Veranstaltungen kann gegenüber der Hauptverein nicht geltend gemacht werden.

 

§ 20   Auflösung des Vereins

 

Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Das zum Zeitpunkt etwa noch vorhandene Vereinsvermögen wird mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes dem Landessportbund Hessen e.V. mit der Maßnahme übereignet, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Frielendorf, 24. Januar 2014

 

 

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